Seite 7/10 Wird der Nachweis, wonach der Betrieb gemäss den Anforderungen des ÖLN bewirtschaftet wird, nicht erbracht, können die Direktzahlungsbeiträge gekürzt oder verweigert werden (Art. 170 Abs. 1 aLWG). Gemäss Art. 70 Abs. 1 aDZV kürzen oder verweigern die Kantone die Direktzahlungen dabei gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur Kürzung der Direktzahlungen (nachfolgend Kürzungsrichtlinie).