3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 aLwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ÖLN allgemeine Direktzahlungen (inkl. Flächenbeiträge), Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Ein bäuerlicher Betrieb erfüllt den ÖLN, wenn er verschiedene, in Art. 70 Abs. 2 aLwG aufgeführte Kriterien erfüllt. Zu den Kriterien gehört gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. b aLwG eine ausgeglichene Düngerbilanz.