Dies hätte zur Folge, dass er weniger Direktzahlungen erhalten würde. – Die Argumentationen von A.___ bezüglich Nährstoffbilanz zeige nicht, dass er während der massgebenden Jahre das Limit unterschreite, um von der Nährstoffbilanz- und Bodenanalysepflicht befreit zu werden. Auf dem Betrieb von A.___ habe das Limit in den fraglichen Jahren bei 1.111 bzw. 1.116 GVE/ha düngbare Fläche gelegen. Sein Betrieb habe aber einen Rindviehbesatz von 1.466 bzw. 1.390 GVE/ha düngbare Fläche aufgewiesen.