Im Jahr 2011 habe A.___ auf seinem Betrieb einen Tierbesetz von 1.466, im Jahr 2013 von 1.390 DGVE pro Hektare düngbare Fläche gehalten. In der Bergzone 2, in der sich der Betrieb von A.___ befinde, betrage die Grenze, um von der Nährstoffbilanz und Bodenanalyse befreit zu werden, 0.9 DGVE pro Hektare düngbare Fläche. – Bei den Direktzahlungen würden die Tiere nach dem Alter berechnet und ausbezahlt. Das Körpergewicht der Tiere sei für die Berechnung der Zahlungen nicht von Relevanz.