b. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst Folgendes aus: – Schon anlässlich der Kontrolle vom 16. Mai 2011 habe A.___ keine Bodenkontrollen vorweisen können, was gemäss Kürzungsrichtlinie zu einer Sanktion von 5 Punkten geführt hätte. Wegen der Toleranzgrenze von 10 Punkten habe dieser Mangel im Jahr 2011 aber nicht zu einer Kürzung der Direktzahlungen geführt. – Im Jahr 2013 hätten die Bodenproben wiederum gefehlt, weshalb die Kürzung wegen der Wiederholung auf 10 Punkte zu verdoppeln sei.