{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-18_2014-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=146&type=1563347022&cHash=906264c80817e4c18bd2e4d3a8f05166", "Checksum": "578c0e6b1eccab94abd960e2830dff9f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:47", "Num": ["VD/LA-13.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 12.03.2014 VD/LA-13.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:47", "Checksum": "c44398322ea61c7295e8c318f3d9931e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 12.03.2014 VD/LA-13.18\nRegeste:\nDas Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig.\n\n Seite 8/10\nIn diesem Zusammenhang kann offen gelassen werden, ob die dargelegte\nPraxis auch noch auf die Direktzahlungen 2014 anwendbar wäre, nachdem per\n1. Januar 2014 der diesbezügliche Wortlaut im Anhang 1 zur DZV teilweise\ngeändert worden ist (vgl. Ziff. 1.1 Bst. d und Ziff. 2.1.2 Anhang 1 DZV).\n\n3.4 Im Resultat ist die in der Verfügung vom 4. September 2013 und im\nEinspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 des Landwirtschaftsamtes angeordnete Kürzung der Flächenbeiträge von 15 Punkten um 5 Punkte zu reduzieren. Die wegen den (fehlenden) Bodenproben noch verbleibenden 10 Punkte\nbefinden sich damit innerhalb des vorgegebenen Toleranzabzugs von 10\nPunkten (vgl. Ziff. C.1.1 Kürzungsrichtlinie), wodurch sich die prozentuale Kürzung der Flächenbeiträge 2013 beim Rekurrenten bereits auf null reduziert.\n\nDie Frage, ob der Rekurrenten in den vergangenen Jahren überhaupt verpflichtet gewesen war, Bodenproben zu stechen und eine Nährstoffbilanz zu\nerstellen, oder ob sein Betrieb jeweils unter den hierfür massgebenden\nSchwellenwerten lag, kann daher offen gelassen werden.\n\nIm Ergebnis ist der Rekurs von A.___ somit gutzuheissen. Die Flächenbeiträge\nfür das Jahr 2013 sind A.___ vollumfänglich auszubezahlen und die Verfügung\ndes Landwirtschaftsamtes vom 4. September 2013 sowie der Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 2. Oktober 2013 sind dementsprechend\naufzuheben.\n\n4. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nNach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n(sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Weil A.___\ndie Flächenbeiträge 2013 vollumfänglich auszubezahlen sind, obsiegt er im\nErgebnis vollständig. Die amtlichen Kosten sind somit der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--\nist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.\n\nSeite 9/10\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ wird gutgeheissen und die Verfügung des\nLandwirtschaftsamtes vom 4. September 2013 sowie der Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 2. Oktober 2013\nwerden aufgehoben.\n\n2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Landwirtschaftsamt auferlegt. Auf die Erhebung der\namtlichen Kosten wird verzichtet.\n\n3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird A.___ zurückerstattet.\n\nVOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\nDer Vorsteher:\n\nBenedikt Würth\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert\n30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.\n\nSeite 10/10\n"}