{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-18_2014-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=146&type=1563347022&cHash=906264c80817e4c18bd2e4d3a8f05166", "Checksum": "578c0e6b1eccab94abd960e2830dff9f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:47", "Num": ["VD/LA-13.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 12.03.2014 VD/LA-13.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:47", "Checksum": "c44398322ea61c7295e8c318f3d9931e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 12.03.2014 VD/LA-13.18\nRegeste:\nDas Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig.\n\n3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 aLwG richtet der Bund Bewirtschaftern und\nBewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter\nder Voraussetzung des ÖLN allgemeine Direktzahlungen (inkl. Flächenbeiträge), Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Ein bäuerlicher Betrieb erfüllt den\nÖLN, wenn er verschiedene, in Art. 70 Abs. 2 aLwG aufgeführte Kriterien erfüllt. Zu den Kriterien gehört gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. b aLwG eine ausgeglichene Düngerbilanz. Damit eine ausgeglichene Düngerbilanz erreicht wird,\nsind die Nährstoffkreisläufe auf einem bäuerlichen Betrieb möglichst zu\nschliessen und es ist anhand einer Nährstoffbilanz zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor oder Stickstoff ausgebracht wird. Bodenproben sollen\ndabei helfen, die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen zu optimieren\n(vgl. Art. 6 aDZV und Art. 14 aDZV i.V.m. den technischen Regeln im Anhang\nzur aDZV). Den Nachweis, wonach der gesamte Betrieb gemäss den Anforderungen des ÖLN bewirtschaftet wird, haben dabei nach Art. 16 Abs. 1 aDZV\ndie Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen zu erbringen, welche die Direktzahlungen beantragen.\n\nSeite 7/10\nWird der Nachweis, wonach der Betrieb gemäss den Anforderungen des ÖLN\nbewirtschaftet wird, nicht erbracht, können die Direktzahlungsbeiträge gekürzt\noder verweigert werden (Art. 170 Abs. 1 aLWG). Gemäss Art. 70 Abs. 1 aDZV\nkürzen oder verweigern die Kantone die Direktzahlungen dabei gemäss der\nRichtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur Kürzung der Direktzahlungen (nachfolgend\nKürzungsrichtlinie).\n\n3.2 Die Kürzungsrichtlinie sieht für fehlende Aufzeichnungen und fehlende Bodenproben im Zusammenhang mit dem ÖLN ein (Straf-)Punktesystem\nvor. Die Punkte werden zusammengezählt und von der Summe eine Toleranz\nvon 10 Punkten abgezählt (vgl. Kürzungsrichtlinie C.1.1.–1.3., S. 6f.). Die Vorinstanz sanktionierte die an der Kontrolle vom 12. März 2013 fehlende Nährstoffbilanz mit 5 Punkten. Die fehlenden Bodenproben sanktionierte sie mit der\ndoppelten Punktzahl, bzw. 2 mal 5 Punkten, weil diese bereits im Jahr 2011\ngefehlt hätten. Von den damit insgesamt 15 (Straf-)Punkten zog sie die Toleranz von 10 Punkten ab und errechnete so eine Kürzung der Flächenbeiträge\num 5 Prozent (5 Punkte + [2*5 Punkte] – 10 Punkte).\n\n3.3 Die Vorinstanz rügt zunächst das Fehlen einer aktuellen Nährstoffbilanz während der Kontrolle vom 12. März 2013. Offenbar konnte der Rekurrent am 12. März 2013 zunächst nur eine ältere, am 24. Januar 2011 berechnete Nährstoffbilanz vorweisen. In der Folge liess der Rekurrent die Nährstoffbilanz für das Kalenderjahr 2012 am 29. Mai 2013 neu berechnen und reichte\ndiese neue Nährstoffbilanz dem Kontrolldienst KUT ein, worauf dieser die Aufzeichnungen zur Nährstoffbilanz auf dem Kontrollrapport nachträglich als i.O.\nvermerkte.\n\nDas Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA-\n06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV\nbzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd\nnachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen\nRegeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die\nzur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht\naber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch\nnichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. 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