{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-18_2014-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=146&type=1563347022&cHash=906264c80817e4c18bd2e4d3a8f05166", "Checksum": "578c0e6b1eccab94abd960e2830dff9f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:47", "Num": ["VD/LA-13.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 12.03.2014 VD/LA-13.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:47", "Checksum": "c44398322ea61c7295e8c318f3d9931e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 12.03.2014 VD/LA-13.18\nRegeste:\nDas Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig.\n\nK. Am 9. Dezember 2013 reichte das Landwirtschaftsamt unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Das Landwirtschaftsamt führte aus:\n– Für die Berechnung der Direktzahlungen werde der Tierbesatz\neines Betriebes gemäss Landwirtschaftlicher Begriffsverordnung anhand der administrativen Faktoren für die gehaltenen\nTiere berechnet. Für die Direktzahlungen sei nur das Alter und\nnicht das Gewicht der Tiere massgebend. A.___ würden für eine leichte Dexter-Kuh gleichviel Direktzahlungen ausbezahlt\nwie für eine Kuh mit grösserem Körpergewicht. Würde er eine\nRindviehrasse mit einem grösseren Körpergewicht und folglich\nauch mit höheren Emissionswerten halten, so könnte er nicht\nso viele Rinder halten. Dies hätte zur Folge, dass er weniger Direktzahlungen erhalten würde.\n– Die Argumentationen von A.___ bezüglich Nährstoffbilanz zeige\nnicht, dass er während der massgebenden Jahre das Limit unterschreite, um von der Nährstoffbilanz- und Bodenanalysepflicht befreit zu werden. Auf dem Betrieb von A.___ habe das\nLimit in den fraglichen Jahren bei 1.111 bzw. 1.116 GVE/ha\ndüngbare Fläche gelegen. Sein Betrieb habe aber einen Rindviehbesatz von 1.466 bzw. 1.390 GVE/ha düngbare Fläche\naufgewiesen.\n\nL. Am 18. Dezember 2013 reichte A.___ unter Bezugnahme auf die\nvorerwähnte Stellungnahme des Landwirtschaftsamt ebenfalls eine weitere\nStellungnahme ein:\n– In der Stellungnahme des Landwirtschaftsamts stünden mehrere Unwahrheiten. In seinem Fall gehe es um die Bodenproben\nund die Nährstoffbilanz, wo es um Düngergrossvieheinheiten\ngehe, und nicht um Grossvieheinheiten und Direktzahlungen.\n– Sein Argument, wonach das AfU zuständig sei und dieses ihm\ngesagt habe, das metabolische Körpergewicht gelte bei seiner\nDexterherde, habe das Landwirtschaftsamt mit keinem Wort\nerwähnt.\n– Das Landwirtschaftsamt vermische fälschlicherweise das Jahr\n2013 hinein. Am 12. März 2013 sei er für das Jahr 2012 kontrolliert worden.\n\nSeite 6/10\nM. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Am 1. Januar 2014 trat die neue Direktzahlungsverordnung vom\n23. Oktober 2013 in Kraft. Der Anspruch des Rekurrenten auf die Flächenbeiträge für das Jahr 2013 beruht allerdings auf einem zeitlich abgeschlossenen\nSachverhalt, der sich abschliessend während der Geltung des alten Rechts\nverwirklichte, und bei dem sich keine Anwendung des neuen Rechts um der öffentlichen Ordnung willen aufdrängt (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix\nUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 325 ff.).\nAuf die Flächenbeiträge für das Jahr 2013 ist dementsprechend noch die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (abgekürzt aDZV) anzuwenden. Dasselbe gilt für die Bestimmungen des teilweise revidierten Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG). Soweit die massgebenden Bestimmungen per 1. Januar 2014 geändert wurden, sind noch die im Jahr 2013\ngültigen Bestimmungen anzuwenden (nachfolgend mit aLwG abgekürzt).\n\n3. Das Landwirtschaftsamt kürzte dem Rekurrenten die Flächenbeiträge für das Jahr 2013 um 5 Prozent, weil er anlässlich der Kontrolle vom\n12. März 2013 keine aktuelle Nährstoffbilanz und zum zweiten Mal nach dem\nJahr 2011 keine Bodenproben hat vorlegen können.\n\n"}