{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-18_2014-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=146&type=1563347022&cHash=906264c80817e4c18bd2e4d3a8f05166", "Checksum": "578c0e6b1eccab94abd960e2830dff9f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:47", "Num": ["VD/LA-13.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 12.03.2014 VD/LA-13.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:47", "Checksum": "c44398322ea61c7295e8c318f3d9931e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 12.03.2014 VD/LA-13.18\nRegeste:\nDas Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig.\n\nb. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst\nFolgendes aus:\n– Schon anlässlich der Kontrolle vom 16. Mai 2011 habe A.___\nkeine Bodenkontrollen vorweisen können, was gemäss Kürzungsrichtlinie zu einer Sanktion von 5 Punkten geführt hätte.\nWegen der Toleranzgrenze von 10 Punkten habe dieser Mangel im Jahr 2011 aber nicht zu einer Kürzung der Direktzahlungen geführt.\n– Im Jahr 2013 hätten die Bodenproben wiederum gefehlt, weshalb die Kürzung wegen der Wiederholung auf 10 Punkte zu\nverdoppeln sei. Zusätzlich hätte die fehlende Nährstoffbilanz\n2012 weitere 5 Kürzungspunkte zur Folge. Das Total von 15\nKürzungspunkten führe abzüglich der Toleranzgrenze von 10\nPunkten zu einer Kürzung der Flächenbeiträge 2013 um 5 Prozent.\n– Im Jahr 2011 habe A.___ auf seinem Betrieb einen Tierbesetz\nvon 1.466, im Jahr 2013 von 1.390 DGVE pro Hektare düngbare Fläche gehalten. In der Bergzone 2, in der sich der Betrieb\nvon A.___ befinde, betrage die Grenze, um von der Nährstoffbilanz und Bodenanalyse befreit zu werden, 0.9 DGVE pro Hektare düngbare Fläche.\n– Bei den Direktzahlungen würden die Tiere nach dem Alter berechnet und ausbezahlt. Das Körpergewicht der Tiere sei für die\nBerechnung der Zahlungen nicht von Relevanz.\n\nJ. Am 2. Dezember 2013 nahm A.___ zur Vernehmlassung des\nLandwirtschaftsamts vom 18. November 2013 wie folgt Stellung:\n– Auch wenn er jetzt in der Bergzone 2 eingestuft sei, betrage der\nGrenzwert für die Düngergrossvieheinheiten 1.1 und nicht wie\nfälschlicherweise behauptet 0.9 DGVE pro Hektare.\n– Wenn das Landwirtschaftsamt schon eine neue Nährstoffbilanz\nwolle, obwohl er keine brauche, dann müsse diese dann auch\nakzeptiert werden.\n– Das Landwirtschaftsamt vermische Grossvieheinheiten mit\nDüngergrossvieheinheiten und unterstelle ihm, dass er nicht unterscheiden könne, ob eine 300kg schwere Kuh gleich viele\nEmissionen ausscheidet wie eine 800kg schwere Kuh.\n\nSeite 5/10\n– Für die Gülle und Mistberechnung sei das Amt für Umwelt und\nEnergie (AfU) zuständig. Dieses habe ihm bestätigt, dass eine\n300kg leichte Kuh weniger Mist als eine 800kg schwere Kuh\nmache. Darum solle man für die Nährstoffbilanzberechnung das\nmetabolische Gewicht heranziehen. Da seine Nährstoffbilanz\ndamit bei nur 1.0 Düngergrossvieheinheiten liege, brauche er\ngemäss Direktzahlungsverordnung weder eine Nährstoffbilanz\nnoch Bodenproben.\n\n"}