{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-18_2014-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=146&type=1563347022&cHash=906264c80817e4c18bd2e4d3a8f05166", "Checksum": "578c0e6b1eccab94abd960e2830dff9f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:47", "Num": ["VD/LA-13.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 12.03.2014 VD/LA-13.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:47", "Checksum": "c44398322ea61c7295e8c318f3d9931e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 12.03.2014 VD/LA-13.18\nRegeste:\nDas Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig.\n\n Seite 3/10\npeln. Zusätzlich habe die fehlende Nährstoffbilanz 2012 weitere\n5 Kürzungspunkte zur Folge. Abzüglich der Toleranzgrenze von\n10 Punkten führe das Total von 15 Kürzungspunkten zu einer\nKürzung der Flächenbeiträge 2013 um 5 Prozent.\n– Auf die weiteren Äusserungen im Schreiben vom 5. August\n2013 werde nicht eingetreten, da diese für das laufende Verfahren nicht massgebend seien.\n\nF. Mit Schreiben vom 16. September 2013 erhob A.___ gegen die\nvorerwähnte Verfügung Einsprache beim Landwirtschaftsamt und beantragte\nsinngemäss, die Verfügung vom 4. September 2013 sei aufzuheben. Dabei\nwiederholte er im Wesentlichen seine bereits mit Schreiben vom 5. August\n2013 eingereichten Begründungen.\n\nG. Am 2. Oktober 2013 lehnte das Landwirtschaftsamt die Einsprache\nsinngemäss ab, indem es die Verfügung vom 4. September 2013 wie folgt wiederholte:\n1. Der Betrieb A.___ hat die Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht und den ÖLN teilweise erfüllt.\n2. Die Kürzung der Flächenbeiträge 2013 von 15 Punkten, d.h. um\nfünf Prozent wird festgehalten.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nWie schon A.___ wiederholte auch das Landwirtschaftsamt im Wesentlichen\nseine früheren Begründungen.\n\nH.\na. Gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamts erhob\nA.___ am 16. Oktober 2013 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Mit\nRekursergänzung vom 2. November 2013 verlangte er sinngemäss, die Verfügung vom 4. September 2013 und der Einspracheentscheid vom 2. Oktober\n2013 des Landwirtschaftsamtes seien aufzuheben.\n\nb. Zur Begründung führte A.___ Folgendes aus:\n– Da er im Jahr 2012 keinen Dünger zugeführt habe und er die\nDüngergrossvieheinheiten von maximal 1.4 in der Bergzone 1\nnicht überschreite, brauche er keine Bodenanalysen.\n– Seine Dexterkühe seien nur ca. 300kg schwer, wodurch seine\nNährstoffbilanz noch besser werde. Dazu reichte er eine am\n28. Oktober 2013 neu berechnete und von ihm am 30. Oktober\n2013 unterzeichnete Nährstoffbilanz ein, bei der er die Dexter-\nKühe analog von \"> als 2-jährigen\"-Rindern berechnet wurden.\n– Es sei ihm rätselhaft, wieso eine 2-jährige Nährstoffbilanz bei\nihm nicht akzeptiert werde, denn er kenne Berufskollegen, bei\ndenen eine 2-jährige Nährstoffbilanz akzeptiert worden sei.\n\nSeite 4/10\nI.\na. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2013 stellte das Landwirtschaftsamt folgenden Antrag:\n1. Die Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 2. Oktober 2013\nsei vollumfänglich zu stützen.\n\n"}