{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-18_2014-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=146&type=1563347022&cHash=906264c80817e4c18bd2e4d3a8f05166", "Checksum": "578c0e6b1eccab94abd960e2830dff9f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:47", "Num": ["VD/LA-13.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 12.03.2014 VD/LA-13.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:47", "Checksum": "c44398322ea61c7295e8c318f3d9931e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 12.03.2014 VD/LA-13.18\nRegeste:\nDas Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig.\n\nD. Mit Schreiben an die ÖLN-Kommission vom 5. August 2013 nahm\nA.___ wie folgt Stellung:\n– Bei der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 habe er eine Nährstoffbilanz vom 24. Januar 2011 gehabt. Auf seinem Betrieb\nhabe sich seither nichts geändert. Im Gegenteil sei der GVE-\nBesatz seither sogar von 14.88 im Jahr 2010 auf 13.43 im Jahr\n2013 gesunken. Er sei daher davon ausgegangen, dass er keine neue Nährstoffbilanz brauche.\n– Obwohl er die Nährstoffbilanz problemlos einhalten könne, sei\nes nicht gerecht, dass seine Dexter-Kühe mit 450kg berechnet\nwürden, obschon sie nur ca. 300kg schwer seien.\n– Was die Bodenproben anbelange, habe er schon im Jahr 2011\nmitgeteilt, dass er seit 25 Jahren keinen Kunstdünger streue.\nAusserdem müsste der Kontrolleur die Probe entnehmen. Es\nkönne ja nicht sein, dass er als Betriebsleiter sich selber kontrollieren müsse.\n– Auf seinem Betrieb werde nichts zugefüttert, kein Kraftfutter,\nkein Mais und keine Rüben etc.\n\nSeite 2/10\n– Die angekündigten Kontrollen seien ein Witz und höchst fragwürdig. Wenn man durch die Gegend fahre, sehe man etliche\nSiloballen an Waldrändern oder Bächen stehen. Auch würden\nMiststöcke ohne Mistplatten auf der Wiese gelagert. Vielerorts\nwürde das Raus-Programm nicht eingehalten. Zuerst müssten\nsolche Missstände beseitigt werden.\n\nDie ÖLN-Kommission leitete das Schreiben von A.___ offenbar an das\nLandwirtschaftsamt weiter.\n\nE.\na. Am 4. September 2013 erliess das Landwirtschaftsamt folgende\nVerfügung:\n1. Der Betrieb A.___ hat die Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht und den ÖLN teilweise erfüllt.\n2. Die Kürzung der Flächenbeiträge 2013 von 15 Punkten, d.h. um\nfünf Prozent wird festgehalten.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nb. Das Landwirtschaftsamt führte dazu im Wesentlichen Folgendes\naus:\n– Nach Art. 70 der Direktzahlungsverordnung kürzten die Kantone die Beiträge, wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten würden. Anlässlich der Kontrolle vom 12. März 2013\ndurch den Kontrolldienst KUT sei festgestellt worden, dass die\nBedingungen an die Aufzeichnungspflicht nicht vollumfänglich\nerfüllt worden seien.\n– Für die Erfüllung des ÖLN müssten gemäss Direktzahlungsverordnung eine aktuelle und ausgeglichene Nährstoffbilanz sowie\naktuelle Bodenanalysen vorliegen. A.___ habe bei der Kontrolle\nweder eine gültige Nährstoffbilanz noch gültige Bodenanalysen\nvorweisen können.\n– A.___ beantrage Direktzahlungen. Es liege daher alleine in seinem Ermessen, ob er Bodenproben stechen wolle oder nicht.\nEs sei nicht die Aufgabe des Kontrolldienstes oder des Landwirtschaftsamts dafür zu sorgen, dass A.___ die geforderten\nUnterlagen vorweisen könne. Das Risiko, dass unvollständige\nUnterlagen zu Kürzungen führten, liege in der Verantwortlichkeit von A.___.\n– Schon im Jahr 2011 seien bei der Kontrolle keine gültigen Bodenanalysen vorgelegen. Dies habe eine Sanktion von 5 Punkten zur Folge gehabt, was abzüglich der Toleranzgrenze von 10\nPunkten aber nicht zu einer Kürzung der Direktzahlungen 2011\ngeführt habe. Im Jahr 2013 sei die Kürzung gemäss Kürzungsrichtlinie wegen der Wiederholung auf 10 Punkte zu verdop-\n\n"}