{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-18_2014-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=146&type=1563347022&cHash=906264c80817e4c18bd2e4d3a8f05166", "Checksum": "578c0e6b1eccab94abd960e2830dff9f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:47", "Num": ["VD/LA-13.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 12.03.2014 VD/LA-13.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. 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Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/LA-13.18\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 14.09.2020\nEntscheiddatum: 12.03.2014\n\nRekursentscheid VD; landwirtschaftliche Direktzahlungen\nDas Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den\nEntscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/\nLA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die\naDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz\ndauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der\ntechnischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV\nmüssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen\nvorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber.\nDaran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit\neinigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht.\nSomit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März\n2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass\ner bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr\n2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte,\nbelegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz\nnotwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2\nBst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am\n12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den\nFlächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/LA-13.18\n\nEntscheid vom 12. März 2014\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Landwirtschaftsamt\n\nBetreff Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 betreffend Kürzung der\nDirektzahlungen 2013\nSachverhalt\n\nA. Der Kontrolldienst KUT führte am 12. März 2013 auf dem Landwirtschaftsbetrieb von A.___ eine Kontrolle des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) durch. Auf dem Kontrollbericht vom 12. März 2013 wurden das\nFormular Suisse Bilanz (Nährstoffbilanz) und die Bodenanalysen als nicht erfüllt bzw. fehlend vermerkt. Offenbar konnte A.___ zum Zeitpunkt der Kontrolle\nnur eine ältere, am 24. Januar 2011 berechnete Nährstoffbilanz vorlegen.\n\nB. Am 29. Mai 2013 liess A.___ die Nährstoffbilanz für das abgelaufene Jahr 2012 neu berechnen und reichte die neue Nährstoffbilanz dem Kontrolldienst KUT nachträglich ein. Der Kontrolldienst KUT korrigierte daraufhin\nauf dem Kontrollrapport vom 12. März 2013 den Status der Nährstoffbilanz von\nnicht erfüllt auf erfüllt und fügte unter Bemerkungen den Hinweis i.O. 29.5.13\nan.\n\nC. Am 26. Juli 2013 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, der Kontrolldienst KUT habe auf seinem Betrieb den ÖLN kontrolliert und dabei Mängel\nbei der Aufzeichnungspflicht festgestellt. Die Nährstoffbilanz hätte nachträglich\neingereicht werden müssen und die Bodenproben hätten wie schon im Jahr\n2011 gefehlt. Diese Mängel hätten gemäss Kürzungsrichtlinie eine Kürzung der\nFlächenbeiträge für das Jahr 2013 um 15 Punkte (Nährstoffbilanz 5 Punkte,\nBodenproben 2 x 5 Punkte) bzw. 5 Prozent zur Folge. Ohne A.___s Gegenbericht bei der ÖLN-Kommission werde davon ausgegangen, dass er die Massnahmen akzeptieren werde.\n\n"}