Seite 8/10 Der Rekurs ist daher teilweise gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat abzuklären, ob die Stellungnahme des Rekurrenten auf dem Tierschutz-Rapport vom 12. April 2013 bzw. der entsprechende Einwand des Rekurrenten zutrifft und was der weitgehend unleserliche Verweis auf "B.___" bedeutet.