Hingegen machte er anlässlich der Tierschutzkontrolle vom 25. September 2013 gegenüber dem AfVV geltend, er habe seinen Schweinen während dem vom KUT beanstandeten Zeitraum "jeden Tag 2x Stroh gegeben + Brügel (fest)" (Zitat aus Tierschutz-Rapport AfVV). Es bestehen somit gewisse Zweifel, ob der Rekurrent seinen Schweinen tatsächlich nur fest montiertes Weichholz als Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stellte oder ob er zusätzlich Heu- Stabwürfel und/oder Stroh einsetzte, was nach Art. 24 Vo BVET geeignete Beschäftigungsmaterialien wären.