6. 6.1 Aufgrund des Tierschutz-Rapports des KUT vom 12. April 2013 steht fest, dass der Rekurrent in seiner Tierhaltung fest montiertes Weichholz als Beschäftigungsmaterial verwendete. Die entsprechende Beanstandung des KUT ist zwar nicht näher dokumentiert, wird vom Rekurrent hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse aber auch nicht bestritten. Es steht somit fest, dass der Rekurrent seinen Schweinen ungenügende Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stellte und damit gegen Tierschutzvorschriften verstiess, falls er - wie von der Vorinstanz angenommen - lediglich Weichholz als Beschäftigungsmaterial einsetzte.