Es steht somit fest, dass Weichholz spätestens seit dem 1. Dezember 2003 nur dann als geeignetes Beschäftigungsmaterial galt, wenn es beweglich aufgehängt war. Art. 44 TSchV und die Ausführungsbestimmung hierzu in Art. 24 Vo BVET haben diesbezüglich gegenüber Art. 20 aTSchV keine strengeren Anforderung aufgestellt. Demzufolge durften auch Tierhaltungen, die unter die Übergangsregelung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV fielen, nur beweglich Seite 7/10 aufgehängtes Weichholz als Beschäftigungsmaterial für Schweine verwenden, nicht aber fest montiertes Weichholz.