44 TSchV wird Weichholz nicht explizit erwähnt (vgl. Neue Tierschutzverordnung: Erläuterung [unter: http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/02443/index.html? lang=de]). Hingegen wird der Einsatz von Weichholz als Beschäftigungsmaterial für Schweine in der Richtlinie für die Haltung von Schweinen (Richtlinie 800.106.03 [4]), die das damalige Bundesamt für Veterinärwesen am 1. Dezember 2003 erlassen hat, ausführlich geregelt. Gemäss dieser Richtlinie galt Weichholz, das beweglich an der Wand angebracht ist, als geeignetes Beschäftigungsmaterial für Mastschweine und Zuchtremonten.