Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (im Folgenden Erläuterungen BLV) entspricht Art. 44 TSchV bezüglich der Qualität des geforderten Beschäftigungsmaterials Art. 20 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (im Folgenden aTSchV). Allerdings wird Weichholz weder in Art. 20 aTSchV noch in Art. 44 TSchV ausdrücklich als zulässiges Beschäftigungsmaterial aufgeführt. Auch in den Erläuterungen BLV zu Art. 44 TSchV wird Weichholz nicht explizit erwähnt (vgl. Neue Tierschutzverordnung: Erläuterung [unter: http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/02443/index.html?