Seite 6/10 dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten.