Neben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungsstufe vor,