Wesentlich am tabellarischen Eintrag zur Art. 44 TSchV ist zum einen, dass Spalte E vollständig leer ist. Es sind keinerlei Bedingungen eingetragen, die während der Übergangsfrist zu beachten seien. Zum anderen enthält Spalte B keine Einschränkung auf baulichen Anpassungen, sondern die Übergangsbestimmung gilt für den ganzen Art. 44 TSchV. Wortlaut und Systematik von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV führen daher zum Ergebnis, dass bestehende Tierhaltungen während der Übergangsfrist nicht nur von Art. 44 TSchV vollständig befreit waren, sondern auch keine anderen Bedingungen zu beachten hatten und somit den Schweinen keinerlei Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen mussten.