Zusammenfassend ergibt sich somit, dass Art. 44 TSchV im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist, da die Übergangsfrist gemäss Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV im Zeitpunkt der ÖLN-Kontrolle vom 12. April 2013 noch nicht abgelaufen war. 4. Es bleibt die Frage, welche Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten von Schweinen während der Übergangsfrist galten. 4.1 Anhang 5 zur TSchV enthält eine tabellarische Auflistung aller Übergangsbestimmungen zur TSchV. Die Übergangsbestimmung zu Art. 44 TSchV sieht darin folgendermassen aus: