In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsdienst die Vorinstanz in der Einladung zur Vernehmlassung explizit um Auskunft ersuchte, ob der Rekurrent seit dem 1. September 2008 ununterbrochen Schweine hält. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung zwar darauf, diese Frage zu beantworten, reichte aber den ebenfalls einverlangten Kontrollbericht einer früheren ÖLN-Kontrolle ein. Aus diesem Kontrollbericht geht hervor, dass der Rekurrent schon im Jahr 2010 40 Mastschweine gehalten hatte, was die Annahme bestärkt, dass eine bestehende Tierhaltung im Sinn Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV vorliegt.