Gemäss Ziffer 17 im Anhang 5 zur TSchV galt für am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen in Bezug auf Art. 44 TSchV eine Übergangsfrist von 5 Jahren ab Datum des Inkrafttretens, also bis zum 31. August 2013. 3.4 Es steht fest, dass die ÖLN-Kontrolle noch während der laufenden Übergangsfrist erfolgte. Im Weiteren darf angenommen werden, dass der Rekurrent bereits am 1. September 2008 Schweine hielt und somit eine bestehende Tierhaltung im Sinn von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV vorliegt. Die Vorinstanz machte jedenfalls nicht geltend, Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV sei auf die Schweinehaltung des Rekurrenten nicht anwendbar.