3.2 Die allgemeinen Tierhaltungsvorschriften bestimmen in Art. 3 Abs. 2 TSchV, dass Unterkünfte und Gehege mit Beschäftigungsmöglichkeiten versehen sein müssen. Ergänzend dazu bestimmt die tierspezifische Vorschrift von Art. 44 TSchV, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen.