3. 3.1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie nach Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (SR 455; abgekürzt TSchG) angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 TSchG hat der Bundesrat in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1; abgekürzt TSchV) ergänzende Bestimmungen über die Tierhaltung erlassen. Die TSchV enthält sowohl allgemeine Tierhaltungsvorschriften als auch Vorschriften, die nur für einzelne Tierarten gelten.