Anzumerken ist, dass im vorliegenden Fall noch die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 anwendbar ist und nicht die neue, auf den 1. Januar 2014 in Kraft getretene Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013. Es handelt sich beim Direktzahlungsanspruch 2013 um einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt, der sich abschliessend während der Geltung des alten Rechts verwirklichte, und bei dem sich keine Anwendung des neuen Rechts um der öffentlichen Ordnung willen aufdrängt (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 325 ff.).