Seite 3/10 der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden müssen (vgl. Art. 70 Abs. 4 LwG und Art. 5 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 910.13; abgekürzt DZV]). Ist der ökologische Leistungsnachweis nicht erfüllt, so können die Direktzahlungen gestützt auf Art. 170 LwG und Art. 70 DZV gekürzt oder verweigert werden. Es ist somit zu klären, ob die Schweinehaltung auf dem Betrieb des Rekurrenten im Zeitpunkt der ÖLN-Kontrolle den damals geltenden Tierschutzvorschriften entsprochen hat.