2. Der ökologische Leistungsnachweis ist eine Voraussetzung für landwirtschaftliche Direktzahlungen (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes [SR 910.1; abgekürzt LwG]). Er umfasst nach Art. 70 Abs. 2 Bst. a LwG unter anderem die tiergerechte Haltung der Nutztiere, was bedeutet, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften