I. Das Landwirtschaftsamt beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2013, der Rekurs sei abzuweisen. Es verwies zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die Kürzungsverfügung vom 6. September 2013 und hielt weiterhin daran fest, dass A.___ gegen die während der Übergangsfrist geltenden Tierschutzvorschriften verstossen habe. Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.