Seite 2/10 zu, dass die Schweinehaltung von A.___ den während der Übergangsfrist geltenden Bestimmungen entsprochen habe. F. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ am 14. Oktober 2013 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Er beantragte, die Kürzung von Fr. 680. zu annullieren. Zur Begründung brachte er unverändert vor, dass seine Schweinehaltung den während der Übergangsfrist geltenden Bestimmungen entsprochen habe.