E. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 15. September 2013 Einsprache beim Landwirtschaftsamt. Er machte erneut geltend, dass seine Schweinehaltung den während der Übergangsfrist geltenden Bestimmungen entsprochen habe. Das Landwirtschaftsamt wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 ab und hielt an der angefochtenen Kürzung der Direktzahlungen 2013 fest. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass fest montierte Weichhölzer nach dem "damals gültigen Tierschutz-Kontrollhandbuch des Bundesamtes für Veterinärwesen" nicht erlaubt und ohnehin nur in drei der vier Buchten Weichhölzer vorhanden gewesen seien. Es treffe daher nicht