C. Mit Schreiben vom 5. August 2013 machte A.___ gegenüber dem Landwirtschaftsamt geltend, seine Schweinhaltung falle unter eine noch bis 31. August 2013 laufende Übergangsfrist. Zudem seien Weichhölzer bei ad libitum Fütterung erlaubt und in drei von vier Buchten seien Weichhölzer vorhanden gewesen. Die Direktzahlungen seien daher nicht zu kürzen. D. Das Landwirtschaftsamt hielt demgegenüber an seiner Einschätzung fest und kürzte A.___ mit Verfügung vom 6. September 2013 die Direktzahlungen um Fr. 680..