Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten. Unter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tier-schutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art.