Rekursentscheid VD; landwirtschaftliche Direktzahlungen Die Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002;