{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-02-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-17_2014-02-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=147&type=1563347022&cHash=063e308114a51d36428bb49ed13357c4", "Checksum": "dec62dc28270f587d11972f3927bc658"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:50", "Num": ["VD/LA-13.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657).  \r\n\r\nNeben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungs-stufe vor, dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten.\r\n\r\nUnter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tier-schutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art. 44 TSchV während der Übergangsfrist aufgeschoben wurden, dass aber die bisherigen Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten auch von den unter die Übergangsfrist fallenden Tierhaltungen weiterhin eingehalten werden mussten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:50", "Checksum": "88d59c0d182bb14ae9bbddde60210bb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.17\nRegeste:\nDie Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657).  \r\n\r\nNeben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungs-stufe vor, dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten.\r\n\r\nUnter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tier-schutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art. 44 TSchV während der Übergangsfrist aufgeschoben wurden, dass aber die bisherigen Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten auch von den unter die Übergangsfrist fallenden Tierhaltungen weiterhin eingehalten werden mussten.\n\n6.\n6.1 Aufgrund des Tierschutz-Rapports des KUT vom 12. April 2013\nsteht fest, dass der Rekurrent in seiner Tierhaltung fest montiertes Weichholz\nals Beschäftigungsmaterial verwendete. Die entsprechende Beanstandung\ndes KUT ist zwar nicht näher dokumentiert, wird vom Rekurrent hinsichtlich\nder tatsächlichen Verhältnisse aber auch nicht bestritten. Es steht somit fest,\ndass der Rekurrent seinen Schweinen ungenügende Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stellte und damit gegen Tierschutzvorschriften verstiess,\nfalls er - wie von der Vorinstanz angenommen - lediglich Weichholz als Beschäftigungsmaterial einsetzte.\n\n6.2 Der Rekurrent scheint allerdings gegenüber dem KUT-Kontrolleur\ngeltend gemacht zu haben, seinen Schweinen \"Heu-Stabwürfel\" zur Verfügung gestellt zu haben. Möglicherweise nannte er dabei auch den Lieferanten\nder Heu-Stabwürfel (\"B.___\"). Der entsprechende Eintrag auf der Kopie des\nTierschutz-Rapports vom 12. April 2013 ist bedauerlicherweise nur teilweise\nentzifferbar.\n\nWeder die ÖLN-Kommission noch das Landwirtschaftsamt haben sich mit\ndiesem Einwand des Rekurrenten auseinandergesetzt. Der Rekurrent seinerseits brachte den Einwand weder in den Eingaben ans Landwirtschaftsamt\nnoch in der Rekursschrift ans Volkswirtschaftsdepartement erneut vor. Hingegen machte er anlässlich der Tierschutzkontrolle vom 25. September 2013\ngegenüber dem AfVV geltend, er habe seinen Schweinen während dem vom\nKUT beanstandeten Zeitraum \"jeden Tag 2x Stroh gegeben + Brügel (fest)\"\n(Zitat aus Tierschutz-Rapport AfVV). Es bestehen somit gewisse Zweifel, ob\nder Rekurrent seinen Schweinen tatsächlich nur fest montiertes Weichholz als\nBeschäftigungsmaterial zur Verfügung stellte oder ob er zusätzlich Heu-\nStabwürfel und/oder Stroh einsetzte, was nach Art. 24 Vo BVET geeignete\nBeschäftigungsmaterialien wären.\n\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schweinehaltung\ndes Rekurrenten weder bei der ÖLN-Kontrolle vom 28. August 2010 noch anlässlich der Kontrolle vom 23. August 2008 durch die Labelorganisation \"QM-\nSchweizer Fleisch\" beanstandet worden war, obwohl der Einsatz von fest\nmontierten Weichhölzern als einziges Beschäftigungsmaterial bereits damals\nnicht mehr zulässig gewesen ist. Das AfVV bezeichnet die Schweinehaltung\ndes Rekurrenten anlässlich der Tierschutzkontrolle vom 25. September 2013\nsogar als \"Tip/Top\". Angesichts dieser guten Kontrollergebnisse kann nicht\nausgeschlossen werden, dass der Rekurrent seinen Schweinen neben den\nfest montierten Weichhölzern zusätzlich Heu-Stabwürfel und/oder Stroh als\nBeschäftigungsmaterial zur Verfügung stellte.\n\nSeite 8/10\nDer Rekurs ist daher teilweise gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden\nAbklärung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat abzuklären, ob die Stellungnahme des Rekurrenten auf dem Tierschutz-Rapport vom 12. April 2013 bzw.\nder entsprechende Einwand des Rekurrenten zutrifft und was der weitgehend\nunleserliche Verweis auf \"B.___\" bedeutet.\n\n"}