{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-02-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-17_2014-02-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=147&type=1563347022&cHash=063e308114a51d36428bb49ed13357c4", "Checksum": "dec62dc28270f587d11972f3927bc658"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:50", "Num": ["VD/LA-13.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657).  \r\n\r\nNeben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungs-stufe vor, dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten.\r\n\r\nUnter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tier-schutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art. 44 TSchV während der Übergangsfrist aufgeschoben wurden, dass aber die bisherigen Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten auch von den unter die Übergangsfrist fallenden Tierhaltungen weiterhin eingehalten werden mussten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:50", "Checksum": "88d59c0d182bb14ae9bbddde60210bb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.17\nRegeste:\nDie Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657).  \r\n\r\nNeben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungs-stufe vor, dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten.\r\n\r\nUnter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tier-schutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art. 44 TSchV während der Übergangsfrist aufgeschoben wurden, dass aber die bisherigen Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten auch von den unter die Übergangsfrist fallenden Tierhaltungen weiterhin eingehalten werden mussten.\n\n Seite 5/10\nZif- A B C D E\nfer\nArtikel Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist ab Geltungsbereich der Übergangsbestim- Bedingungen während\nÜbergangsfrist besteht Datum des Inkraft- mung der Übergangsfrist\ntretens\n…\n17 Art. 44 Beschäftigung für Schweine 5 Jahre am 1. September 2008 bestehende\nTierhaltungen\n…\n\nWesentlich am tabellarischen Eintrag zur Art. 44 TSchV ist zum einen, dass\nSpalte E vollständig leer ist. Es sind keinerlei Bedingungen eingetragen, die\nwährend der Übergangsfrist zu beachten seien. Zum anderen enthält Spalte B keine Einschränkung auf baulichen Anpassungen, sondern die Übergangsbestimmung gilt für den ganzen Art. 44 TSchV. Wortlaut und Systematik von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV führen daher zum Ergebnis, dass bestehende Tierhaltungen während der Übergangsfrist nicht nur von Art. 44\nTSchV vollständig befreit waren, sondern auch keine anderen Bedingungen\nzu beachten hatten und somit den Schweinen keinerlei Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen mussten.\n\nDieses Ergebnis wird durch den Ingress bzw. die Vorbemerkungen zur Tabelle bestätigt, da sich auch dort keine Einschränkungen oder Relativierungen\nder Spaltenüberschriften finden, sondern lediglich festgehalten wird, dass\nwährend der Übergangsfrist die in Spalte E genannten Bedingungen zu beachten seien. E contrario folgt daraus, dass während der Übergangsfrist gar\nkeine Bedingungen zu beachten waren, wenn in Spalte E nichts vermerkt ist.\n\n4.2 Die Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Dennoch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber\ndie bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV\nvon den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte,\ndenn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt\nnoch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002;\nBBl 2003, 657).\n\nNeben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die\nsystematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44\nTSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in\nwelchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. 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