{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-02-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-17_2014-02-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=147&type=1563347022&cHash=063e308114a51d36428bb49ed13357c4", "Checksum": "dec62dc28270f587d11972f3927bc658"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:50", "Num": ["VD/LA-13.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657).  \r\n\r\nNeben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungs-stufe vor, dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten.\r\n\r\nUnter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tier-schutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art. 44 TSchV während der Übergangsfrist aufgeschoben wurden, dass aber die bisherigen Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten auch von den unter die Übergangsfrist fallenden Tierhaltungen weiterhin eingehalten werden mussten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:50", "Checksum": "88d59c0d182bb14ae9bbddde60210bb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.17\nRegeste:\nDie Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657).  \r\n\r\nNeben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungs-stufe vor, dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten.\r\n\r\nUnter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tier-schutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art. 44 TSchV während der Übergangsfrist aufgeschoben wurden, dass aber die bisherigen Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten auch von den unter die Übergangsfrist fallenden Tierhaltungen weiterhin eingehalten werden mussten.\n\nAls gleichwertig gelten Materialien, die kaubar, benagbar, fressbar und nicht\ntoxisch sind wie Stroh, Chinaschilf, Streue, entstaubte Hobelspäne und Raufutter wie Heu, Gras, Ganzpflanzensilage sowie Stroh- oder Heuwürfel.\nWeichholz ist nur zulässig, wenn es flexibel aufgehängt ist, regelmässig erneuert wird und die Schweine mindestens dreimal täglich mit einer mit Raufutter angereicherten Ration gefüttert werden oder ihnen Futter zur freien Verfügung steht (vgl. Art. 24 der Verordnung des BVET über die Haltung von Nutz-\n\nSeite 4/10\ntieren und Haustieren [SR 455.110.1; im Folgenden Vo BVET] sowie Ziffer 17.2 der Technischen Weisungen über den baulichen und qualitativen\nTierschutz Schweine vom 1. September 2009 [im Folgenden Tierschutz-\nKontrollhandbuch 2013]).\n\n3.3 Die TSchV trat mit Ausnahme von einigen - im vorliegenden Fall\nnicht relevanten - Bestimmungen am 1. September 2008 in Kraft (vgl. Art. 226\nAbs. 1 TSchV). Allerdings wurden für zahlreiche Bestimmungen der TSchV\nÜbergangsfristen erlassen, unter anderem auch für Art. 44 TSchV.\n\nGemäss Ziffer 17 im Anhang 5 zur TSchV galt für am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen in Bezug auf Art. 44 TSchV eine Übergangsfrist von 5\nJahren ab Datum des Inkrafttretens, also bis zum 31. August 2013.\n\n3.4 Es steht fest, dass die ÖLN-Kontrolle noch während der laufenden\nÜbergangsfrist erfolgte. Im Weiteren darf angenommen werden, dass der Rekurrent bereits am 1. September 2008 Schweine hielt und somit eine bestehende Tierhaltung im Sinn von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV vorliegt. Die Vorinstanz machte jedenfalls nicht geltend, Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV sei auf\ndie Schweinehaltung des Rekurrenten nicht anwendbar.\n\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsdienst die\nVorinstanz in der Einladung zur Vernehmlassung explizit um Auskunft ersuchte, ob der Rekurrent seit dem 1. September 2008 ununterbrochen Schweine\nhält. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung zwar darauf, diese\nFrage zu beantworten, reichte aber den ebenfalls einverlangten Kontrollbericht einer früheren ÖLN-Kontrolle ein. Aus diesem Kontrollbericht geht hervor, dass der Rekurrent schon im Jahr 2010 40 Mastschweine gehalten hatte,\nwas die Annahme bestärkt, dass eine bestehende Tierhaltung im Sinn Ziffer\n17 Anhang 5 zur TSchV vorliegt.\n\nZusammenfassend ergibt sich somit, dass Art. 44 TSchV im vorliegenden\nVerfahren nicht anwendbar ist, da die Übergangsfrist gemäss Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV im Zeitpunkt der ÖLN-Kontrolle vom 12. April 2013 noch\nnicht abgelaufen war.\n\n4. Es bleibt die Frage, welche Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten von Schweinen während der Übergangsfrist galten.\n\n4.1 Anhang 5 zur TSchV enthält eine tabellarische Auflistung aller\nÜbergangsbestimmungen zur TSchV. Die Übergangsbestimmung zu Art. 44\nTSchV sieht darin folgendermassen aus:\n\n"}