{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-02-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-17_2014-02-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=147&type=1563347022&cHash=063e308114a51d36428bb49ed13357c4", "Checksum": "dec62dc28270f587d11972f3927bc658"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:50", "Num": ["VD/LA-13.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657).  \r\n\r\nNeben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungs-stufe vor, dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten.\r\n\r\nUnter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tier-schutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art. 44 TSchV während der Übergangsfrist aufgeschoben wurden, dass aber die bisherigen Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten auch von den unter die Übergangsfrist fallenden Tierhaltungen weiterhin eingehalten werden mussten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:50", "Checksum": "88d59c0d182bb14ae9bbddde60210bb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.17\nRegeste:\nDie Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657).  \r\n\r\nNeben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungs-stufe vor, dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten.\r\n\r\nUnter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tier-schutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art. 44 TSchV während der Übergangsfrist aufgeschoben wurden, dass aber die bisherigen Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten auch von den unter die Übergangsfrist fallenden Tierhaltungen weiterhin eingehalten werden mussten.\n\nDas AfVV antwortete am 19. November 2013, dass es im Jahr 1999 und dann\nerst wieder am 25. September 2013 - also nach der ÖLN-Kontrolle durch den\nKUT - eine Tierschutzkontrolle auf dem Betrieb von A.___ vorgenommen habe. Dabei habe die Rindviehhaltung beanstandet werden müssen, während\ndie Schweinehaltung in Ordnung gewesen sei.\n\nI. Das Landwirtschaftsamt beantragte in seiner Stellungnahme vom\n2. Dezember 2013, der Rekurs sei abzuweisen. Es verwies zur Begründung\nauf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die Kürzungsverfügung\nvom 6. September 2013 und hielt weiterhin daran fest, dass A.___ gegen die\nwährend der Übergangsfrist geltenden Tierschutzvorschriften verstossen habe.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Der ökologische Leistungsnachweis ist eine Voraussetzung für\nlandwirtschaftliche Direktzahlungen (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes [SR 910.1; abgekürzt LwG]). Er umfasst nach Art. 70 Abs. 2 Bst. a\nLwG unter anderem die tiergerechte Haltung der Nutztiere, was bedeutet,\ndass die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften\n\nSeite 3/10\nder Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden müssen (vgl. Art. 70 Abs. 4\nLwG und Art. 5 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR\n910.13; abgekürzt DZV]). Ist der ökologische Leistungsnachweis nicht erfüllt,\nso können die Direktzahlungen gestützt auf Art. 170 LwG und Art. 70 DZV\ngekürzt oder verweigert werden.\n\nEs ist somit zu klären, ob die Schweinehaltung auf dem Betrieb des Rekurrenten im Zeitpunkt der ÖLN-Kontrolle den damals geltenden Tierschutzvorschriften entsprochen hat.\n\nAnzumerken ist, dass im vorliegenden Fall noch die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 anwendbar ist und nicht die neue, auf den\n1. Januar 2014 in Kraft getretene Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober\n2013. Es handelt sich beim Direktzahlungsanspruch 2013 um einen zeitlich\nabgeschlossenen Sachverhalt, der sich abschliessend während der Geltung\ndes alten Rechts verwirklichte, und bei dem sich keine Anwendung des neuen\nRechts um der öffentlichen Ordnung willen aufdrängt (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,\nZürich 2010, Rz. 325 ff.).\n\n3.\n3.1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie nach Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (SR 455; abgekürzt TSchG) angemessen nähren, pflegen,\nihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.\n\nGestützt auf Art. 6 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 TSchG hat der Bundesrat in der\nTierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1; abgekürzt TSchV) ergänzende Bestimmungen über die Tierhaltung erlassen. Die TSchV enthält\nsowohl allgemeine Tierhaltungsvorschriften als auch Vorschriften, die nur für\neinzelne Tierarten gelten.\n\n3.2 Die allgemeinen Tierhaltungsvorschriften bestimmen in Art. 3\nAbs. 2 TSchV, dass Unterkünfte und Gehege mit Beschäftigungsmöglichkeiten versehen sein müssen. Ergänzend dazu bestimmt die tierspezifische Vorschrift von Art. 44 TSchV, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter\noder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen.\n\n"}