{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-02-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-17_2014-02-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=147&type=1563347022&cHash=063e308114a51d36428bb49ed13357c4", "Checksum": "dec62dc28270f587d11972f3927bc658"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:50", "Num": ["VD/LA-13.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657).  \r\n\r\nNeben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungs-stufe vor, dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten.\r\n\r\nUnter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tier-schutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art. 44 TSchV während der Übergangsfrist aufgeschoben wurden, dass aber die bisherigen Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten auch von den unter die Übergangsfrist fallenden Tierhaltungen weiterhin eingehalten werden mussten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:50", "Checksum": "88d59c0d182bb14ae9bbddde60210bb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.17\nRegeste:\nDie Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657).  \r\n\r\nNeben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungs-stufe vor, dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten.\r\n\r\nUnter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tier-schutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art. 44 TSchV während der Übergangsfrist aufgeschoben wurden, dass aber die bisherigen Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten auch von den unter die Übergangsfrist fallenden Tierhaltungen weiterhin eingehalten werden mussten.\n\nA. Der Kontrolldienst KUT führte am 12. April 2013 auf dem Landwirtschaftsbetrieb von A.___ eine Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN-Kontrolle) durch. Dabei wurde unter anderem die Schweinhaltung überprüft und beanstandet, dass 40 Mastschweine \"ohne ausreichende\nBeschäftigung\" gehalten würden. In drei der vier Buchten sei zwar ein Weichholz vorhanden gewesen, das aber fest montiert gewesen sei. In einer Bucht\nsei nicht einmal ein Weichholz bzw. überhaupt keine Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden gewesen.\n\nA.___ scheint auf die Beanstandung entgegnet zu haben, den Schweinen\nseien \"Heu-Stabwürfel\" zur Verfügung gestanden. Der entsprechende Eintrag\nauf der Kopie des Tierschutz-Rapports vom 12. April 2013, der vom Landwirtschaftsamt zu den Akten eingereicht wurde, ist allerdings nur unvollständig\nentzifferbar.\n\nB. Das Landwirtschaftsamt des Kantons St.Gallen teilte A.___ am\n26. Juli 2013 mit, die ÖLN-Kommission beantrage, dass die Direktzahlungen\nfür das Jahr 2013 wegen der Mängel in der Schweinehaltung um Fr. 680.\ngekürzt würden. Es gab A.___ Gelegenheit, innert 14 Tagen \"den Sachverhalt\naus [seiner] Sicht darzulegen\".\n\nC. Mit Schreiben vom 5. August 2013 machte A.___ gegenüber dem\nLandwirtschaftsamt geltend, seine Schweinhaltung falle unter eine noch bis\n31. August 2013 laufende Übergangsfrist. Zudem seien Weichhölzer bei ad\nlibitum Fütterung erlaubt und in drei von vier Buchten seien Weichhölzer vorhanden gewesen. Die Direktzahlungen seien daher nicht zu kürzen.\n\nD. Das Landwirtschaftsamt hielt demgegenüber an seiner Einschätzung fest und kürzte A.___ mit Verfügung vom 6. September 2013 die Direktzahlungen um Fr. 680..\n\nE. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 15. September 2013\nEinsprache beim Landwirtschaftsamt. Er machte erneut geltend, dass seine\nSchweinehaltung den während der Übergangsfrist geltenden Bestimmungen\nentsprochen habe.\n\nDas Landwirtschaftsamt wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. Oktober\n2013 ab und hielt an der angefochtenen Kürzung der Direktzahlungen 2013\nfest. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass fest montierte Weichhölzer nach dem \"damals gültigen Tierschutz-Kontrollhandbuch\ndes Bundesamtes für Veterinärwesen\" nicht erlaubt und ohnehin nur in drei\nder vier Buchten Weichhölzer vorhanden gewesen seien. Es treffe daher nicht\n\nSeite 2/10\nzu, dass die Schweinehaltung von A.___ den während der Übergangsfrist geltenden Bestimmungen entsprochen habe.\n\nF. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ am 14. Oktober\n2013 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Er beantragte, die Kürzung\nvon Fr. 680. zu annullieren. Zur Begründung brachte er unverändert vor,\ndass seine Schweinehaltung den während der Übergangsfrist geltenden Bestimmungen entsprochen habe.\n\nG. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes forderte das\nLandwirtschaftsamt am 21. Oktober 2013 zunächst auf, die vorinstanzlichen\nAkten einzureichen, und lud das Amt dann am 15. November 2013 zur Vernehmlassung ein.\n\nH. Ebenfalls am 15. November 2013 ersuchte der Rechtsdienst das\nAmt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (im Folgenden AfVV) um\nAuskunft, ob das AfVV in der Zeit vom 1. September 2008 bis dato auf dem\nBetrieb von A.___ Tierschutzkontrollen durchgeführt habe.\n\n"}