{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-02-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-17_2014-02-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=147&type=1563347022&cHash=063e308114a51d36428bb49ed13357c4", "Checksum": "dec62dc28270f587d11972f3927bc658"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:50", "Num": ["VD/LA-13.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657).  \r\n\r\nNeben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungs-stufe vor, dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten.\r\n\r\nUnter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tier-schutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art. 44 TSchV während der Übergangsfrist aufgeschoben wurden, dass aber die bisherigen Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten auch von den unter die Übergangsfrist fallenden Tierhaltungen weiterhin eingehalten werden mussten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:50", "Checksum": "88d59c0d182bb14ae9bbddde60210bb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.17\nRegeste:\nDie Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657).  \r\n\r\nNeben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungs-stufe vor, dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten.\r\n\r\nUnter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tier-schutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art. 44 TSchV während der Übergangsfrist aufgeschoben wurden, dass aber die bisherigen Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten auch von den unter die Übergangsfrist fallenden Tierhaltungen weiterhin eingehalten werden mussten.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/LA-13.17\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 15.09.2020\nEntscheiddatum: 06.02.2014\n\nRekursentscheid VD; landwirtschaftliche Direktzahlungen\nDie Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt\noffensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des\nTierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV\nbezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu\nverbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der\nVerordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der\nÜbergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den\nTierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch\ndie Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des\nBundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657). Neben dem Wortlaut\nvon Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische\nEinordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie\nbereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine\nVorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem\nzeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren\nBeschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen.\nDaneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm\nsowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf\nVerordnungs-stufe vor, dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw.\nBeschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden\nBestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine\nÜbergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung\ngewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art.\n44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche\ninhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine\nwährend der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen\nmussten. 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