Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt. Seite 13/14 Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses von A.___ wird der Einspacheentscheid vom 14. August 2013 aufgehoben und die Kürzung der Direktzahlungen 2013 in Ziffer 3 der Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 23. Juli 2013 auf Fr. 200.-- reduziert.