Dabei ist zu berücksichtigen, dass er seine früheren Gesuche immer rechtzeitig einreichte. Die Verspätung war zudem so geringfügig, dass sie sich nicht auf die Direktzahlungskontrollen auswirkte, weshalb die von der Vorinstanz verfügte Kürzung von Fr. 2'000.-- auf den in der Kürzungsrichtlinie vorgesehenen Minimalbetrag von Fr. 200.-- zu reduzieren ist.