5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass A.___ das Gesuch für die Direktzahlungen 2013 zu spät einreichte. Weil das rechtzeitige Einreichen des Gesuchs in seiner Verantwortung und nicht in derjenigen der Gemeinde Z.___ lag und er auch keine höhere Gewalt für die Verspätung geltend machen kann, sind ihm gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV die Direktzahlungen 2013 angemessen zu kürzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er seine früheren Gesuche immer rechtzeitig einreichte.