Die Beitragskürzung ist daher auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Weil das Gesuch vom Rekurrenten bereits kurz nach Ablauf der Anmeldefrist eingereicht worden ist, er in früheren Jahren das Gesuch jeweils rechtzeitig stellte, bzw. von einem einmaligen Versehen auszugehen ist, und die Kontrolltätigkeit der Behörden durch die Verspätung nicht beeinträchtigt worden ist, erscheint eine Kürzung um den in der Kürzungsrichtlinie vorgesehenen Minimalbetrag von Fr. 200.-- angemessen.