4.3.3 Im Ergebnis ist die verfügte Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- angesichts des im vorliegenden Fall nur geringen öffentlichen Interesses an einer Sanktionierung und der Umstände, die zur verspäteten Gesuchseinreichung geführt haben, nicht verhältnismässig. Die Beitragskürzung ist daher auf ein angemessenes Mass zu reduzieren.