Um unverhältnismässige Entscheide zu vermeiden, lässt die Kürzungsrichtlinie Abweichungen von den vorgegebenen Berechnungsmethoden ausdrücklich zu. Weicht die kantonale Behörde in einem Einzelfall gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von den vorgegebenen Berechnungsmethoden ab, hat sie den Entscheid allerdings dem Bundesamt für Landwirtschaft zu eröffnen (vgl. Kürzungsrichtlinie, S. 3, Nr. A.2.). Seite 11/14 Für die weitere Beurteilung des Rekurses ist damit entscheidend, ob die von der Vorinstanz verfügte Kürzung der Direktzahlungen 2013 um Fr. 2'000.-- verhältnismässig ist.