Die Kürzungsrichtlinie sieht für verspätete Gesuche oder Anmeldungen eine Kürzung der betroffenen Direktzahlungen um 10 Prozent, mindestens jedoch um Fr. 200.--, höchstens um Fr. 5'000.-- vor. Bei einer Terminüberschreitung, die eine sachgerechte Kontrolle verunmöglicht, sind keine Direktzahlungen mehr auszurichten (vgl. Kürzungsrichtlinie, S. 4 f., Nr. B.2.). Um unverhältnismässige Entscheide zu vermeiden, lässt die Kürzungsrichtlinie Abweichungen von den vorgegebenen Berechnungsmethoden ausdrücklich zu.