3.3 Bis hierher ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent das Gesuch für die Direktzahlungen 2013 zu spät einreichte und damit eine Bedingung der aDVZ verletzte. Weil das Einreichen des Gesuches in seiner Verantwortung und nicht in derjenigen der Behörden liegt und er keine höhere Gewalt für das verspätete Gesuch geltend machen kann, sind ihm gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV die Direktzahlungen 2013 angemessen zu kürzen.