Zum andern würde selbst dann kein Fall von höherer Gewalt vorliegen, wenn das offenbar nicht zugestellte Schreiben der Gemeinde vom 18. April 2013 als Voraussetzung für das Direktzahlungsgesuch des Rekurrenten angesehen würde. Höhere Gewalt setzt ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis voraus, das mit unwiderstehlicher Kraft von aussen hereinbricht und dementsprechend auch nicht einfach abgewendet werden kann (vgl. BGE 111 II 429). Als Beispiel sind etwa Naturkatastrophen zu nennen. Dem Rekurrenten zufolge würden bei seiner Postzustellung seit Jahren Probleme bestehen, wichtige Post komme oftmals nicht an oder es komme zu Verwechslungen mit seinem Vater.